§. 41. Mittelalterliche Einrichtungen und Zustände. 293
und die Gerichte abhielten, hießen Burggrafen, Vögte, Schultheiß e. Die Reichsstädte standen unmittelbar unter dem Reiche und beteiligten sich an den Reichstagen; die Landstädte, welche Fürsten, Bischöfen, Äbten gehorchten, konnten nur auf den Landtagen erscheinen, welche ihre Herren ausschrieben. Von beiden Oberherren, vom Kaiser oder von dem Fürsten, erstanden die Städte teils durch Kauf, teils durch Vertrag oder durch Schenkung allerlei Rechte, die Gerichtsbarkeit, das Münzrecht, das Marktrecht, den Wildbann rc., welche dann von dem städtischen Schöffenrat, an dessen Spitze ein Rats- oder Bürgermeister stand, ausgeübt wurden. Da in der Regel königliche und fürstliche Burgen oder geistliche Stiftungen den Grundstock der städtischen Anlagen bildeten, so machten natürlich auch die königlichen Dienstleute, die Ministerialen, fürstliche und geistliche Vasallen die erste Bürgerschaft aus, und erst später traten mit der Erweiterung der Stadt freie Gutsbesitzer vom Lande, hörige Ackersleute und Handwerker hinzu. Sie besaßen nicht die gleichen Rechte, und lange Zeit herrschte innerhalb der Bürgerschaft ein strenger Unterschied des Standes. Die ersten städtischen Ansiedler, die adligen Ministerialen und Vasallen, zu denen noch später ritterbürtige, die sogenannten Altburger oder Patrizier, gewöhnlich Geschlechter, Stadtjunker oder Glevener geheißen, hinzugetreten waren, besaßen allein politische Rechte. Die zinspflichtigen Gewerb- und Ackerleute, welche bald Schutz- und Spießbürger nach der Waffe, oder Pfahlbürger nach ihrer Wohnung außerhalb der Umpfählung der eigentlichen Stadt genannt wurden, besaßen anfänglich keine solchen Rechte, sondern erwarben sich dieselben erst im Lause der Zeit, als das Zunftwesen sich ausgebildet hatte.
Das Zunftwesen. Die Bürger der Städte einigten sich frühzeitig nach ihrem Berufe zu anerkannten Vereinen, die Kaufleute bildeten Gilden, die Handwerker Zünfte oder Innungen. Die Zünfte standen unter eigenen Vorstehern und hatten das Recht, jeden, welcher im Bereiche der Zunft dasselbe Gewerbe betrieb, auszuschließen, wenn er nicht schon durch Geburt demselben angehörte oder dasselbe nicht ordnungsmäßig erlernt hatte. Die Vorsteher der Zünfte erhielten zum Unterschied von den Meistern, welche die Lehrlinge im Handwerke unterrichteten und aus den Gesellen hervorgingen, den Titel Erzmeister, denen wieder die Zunft ältesten oder Altmänner zur Seite gestellt wurden. Zur Verhandlung gemeinsamer Angelegenheiten wurden bestimmte Versammlungstage festgesetzt
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T142: [Stadt Dorf Mauer Haus Burg Straße Kirche Schloß Graben Zeit]]
294
Vierte Periode des Mittelalters.
und nach der Zeit Morgen spräche oder Handwerk, in späteren Jahrhunderten, wo sie nur einigemal im Jahre regelmäßig gehalten wurden, das Quartal genannt. Man versammelte sich in Hand-werks her der gen, wo um festen Preis alle einheimischen und fremden Gewerbsgenossen Speise, Trank und Quartier haben konnten, oder in eigens erbauten oder eingerichteten Häusern und Stuben, welche den Namen Zunfthaus. Zunftstube oder Jnnungs-niederlagen führten. Der Verwalter oder Herbergsvater hieß Zunft- oder Stubenknecht. Die Statuten und Gesetze, alle Dokumente und Schriftsachen, das Siegel und die Kasse wurden in der Zunftlade aufbewahrt und alle Verhandlungen bei offener Lade vorgenommen. Ein größeres Ansehen erlangten die Zünfte durch die Selbstbewaffnung und die regelmäßigen Übungen im Kriegshandwerk; sie besaßen ihre eigenen Wassen, Banner und Zeug-hä user. Jeder widmete willig seine freie Zeit, um in der Handhabung der Waffen sich zu vervollkommnen. Diese kriegerische Haltung verschaffte den Zünften sogar gleiche Rechte mit den Altbürgern. Anfangs waren die Zünfte nämlich frei von den Lasten der Bürger und hatten nichts zum städtischen Haushalte beizusteuern. Als sie aber zur Steuerpflicht angehalten worden waren und von der redlichen Verwaltung der städtischen Gelder durch die Altbürger-Geschlechter sich nicht überzeugt hielten, forderten sie nicht nur Rechnungsablage, sondern auch Anteil an der städtischen Verwaltung. Das Sträuben der Patrizier gegen diese Neuerungen machte die Zünfte in ihrem Streben nur energischer und zäher; nach langem Streite siegten sie und erkämpften sich nach und nach die Zulassung zum vollen Bürgerrecht, zum Mitgenuß des Gemeindevermögens und zur Befähigung, ein städtisches Amt zu bekleiden. So bildete sich in der Folge eine gemischte Bürgerschaft; die eine Hälfte bestand aus den vormals allein ratsfähigen Edelleuten und Rittern, den Geschlechtern und allen Altbürgern, wozu die Rentiers, Kaufleute, Wechsler, Goldschmiede, Salzleute und Tuchherren gehörten, die andern aus den zünftigen Handwerkern, welche je nach Beruf und Arbeit oft wunderlich eingeteilt waren. So umfaßte z. B. in Zürich (um 1336) die Schmiedezunft nicht nur die Schmiede, Schwertfeger, Kannengießer, Glockengießer und Spengler, fondern auch „die Bader und Scherer", die Chirurgen des Mittelalters.
Die deutschen Städte errangen sich durch Fleiß und Ausdauer allmählich Ansehen und Wohlstand und wußten sich in
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T71: [Mann Volk Leben Sitte Zeit Vater Liebe Frau König Jugend], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
226
Vierte Periode des Mittelalters.
der Fürsten durch Heranziehung der Städte zu brechen, zu deren Gunsten er die Rheinzölle aufhob. Als er seine Hausmacht durch Holland und Seeland vergrößern wollte, wo die männliche Linie des regierenden Grafenhauses ausgestorben war, drang er nicht durch, sondern mußte die Länder der weiblichen Linie des Hauses Avesnes überlassen. Böhmen gab er zwar, nachdem Ottokars Enkel Wenzel Iii. ohne Nachkommen gestorben war, 1306 seinem Sohne Rudolf als Reichslehen; doch nach dessen Tode (1307) weigerten sich die böhmischen Stände, wieder einen Ostreicher zum König anzunehmen und beriefen den Herzog Heinrich von Kärnten, den Schwager Wenzels und Sohn Meinhards von Tirol zur Regierung. Thüringen und Meißen suchte er dadurch zu gewinnen, daß er vorgab, sein Vorgänger habe diese Länder für das Reich erworben. Aber Friedrich und Diezmann leisteten aufs neue Widerstand und bereiteten seinem Heer bei Lucka unweit Altenburg eine Niederlage.
Ebenso erfolglos war ein Landerwerbsversuch in der Schweiz. Schon seit Karl dem Großen gehörte ein Teil der heutigen Schweiz zum deutschen Reich; Kaiser Heinrich Iv. hatte diesen 1097 dem Herzog Berthold von Zähringen und seinen Nachkommen verliehen. Als diese 1218 ausstarben, kam das Land wieder an das Reich, und Landgrafen verwalteten die Hoheitsrechte desselben. Kaiser Friedrich Ii. trennte die Waldstätte Uri, Schwyz und Unterwalden, welche zu Zürich und zum Aargau gehörten, von der Landgrafschaft und erhob sie, da sie sich durch treue Dienste dem Kaiser verpflichtet hatten, zu unmittelbaren Reichsländern. Zur Zeit des Interregnums hatten die drei Urkantone den Grafen von Habsburg zu ihrem Schirmvogt erwählt, und dieser bestätigte ihnen nachher als deutscher Kaiser die erlangten Freiheiten und Rechte. Nach Rudolfs Tode schlossen Uri, Schwyz und Unterwalden zur Wahrung ihrer Reichsunmittelbarkeit 1291 einen Bund, die Eidgenossenschaft, mit einander. Adolf von Nassau erkannte ihre Rechte und Freiheiten ebenfalls an. Als aber Albrecht I. zur Regierung kam, machte er als Landgraf im Aargau in den drei Urkantonen die Erblichkeit der Schirmvogtei, die sein Vater geübt hatte, geltend und schickte Vögte in dieselben, welche die drei Landschaften zur Aufgebung ihrer Reichsunmittelbarkeit und zum Anschluß an das habsburgische Haus bewegen sollten. Die Vögte übten aber einen solchen Druck über das Volk aus, daß sich die Eidgenossen erhoben und ihre Bedrücker vertrieben, eine That, mit welcher durch spätere einheimische Geschichtschreiber die Sagen von dem Schwur auf dem Rütli, von Geßler und Tell verknüpft worden sind.
TM Hauptwörter (50): [T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr]]
TM Hauptwörter (100): [T7: [König Kaiser Rudolf Friedrich Sohn Böhmen Haus Karl Ludwig Albrecht], T58: [Kloster Jahr Mönch Kirche Schweiz Bischof Abt Zürich Bonifatius Bern], T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T191: [Karl Sohn König Tochter Haus Kaiser Ludwig Herzog Tod Johann], T68: [Schweiz Zürich Kanton Bern See Stadt Genf Basel Schweizer Schwyz], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T171: [Heinrich Otto Herzog Kaiser König Friedrich Sohn Konrad Sachsen Schwaben], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt]]
Extrahierte Personennamen: Ottokars_Enkel_Wenzel_Iii Ottokars Rudolf Rudolf Heinrich_von_Kärnten Heinrich Meinhards Friedrich Friedrich Karl Karl Heinrich_Iv Heinrich Berthold_von_Zähringen Friedrich_Ii Friedrich Habsburg Rudolfs Adolf_von_Nassau Adolf Albrecht_I.
§. 42. Wissenschaft und Kunst.
297
lateinischen und griechischen Sprache als eines vortrefflichen Mittels zur Bildung des Geistes hoch verdient (Teil Lh, §. 1). Die Kenntnis der alten Sprachen machte es möglich, die heilige Schrift im Urtexte zu studieren, die Satzungen des römischen Rechtes zu erforschen und die Erfahrungen älterer medizinischer, mathematischer und physikalischer Schriftsteller zu benutzen. Die Dichtungen der Römer und Griechen läuterten in ihrer Vollendung den Geschmack und spornten zur Nacheiferung an. Dies that sich hauptsächlich in Italien kund, wo Dante Alighieri (1265—1821) aus Florenz das allegorische Epos „die göttliche Komödie" verfaßte, Franz Petrarca aus Arezzo (1304—1374) in der Lyrik glänzte und Johann Boccaccio aus Florenz (1313—1375) in seinen unübertrefflichen Novellen „Dekamerone" die Prosa förderte. Die italienischen Chronisten Villani (f 1348) und Malaspini, später Macchiavelli (1469—1527) und Varchi zeichnen sich durch ihre geschichtlichen Arbeiten aus; ebenso der Franzose Froissart (t 1400) durch die Geschichte seiner Zeit.
Die deutsche Dichtkunst sank in der letzten Periode des Mittelalters von der Höhe herab, welche sie unter den Hohenstaufen erklommen hatte. Das Epos war eine mangelhafte Umarbeitung älterer Heldendichtungen, wie aus der jetzt als Heldenbuch bekannten Sammlung Kaspars von der Rön (1472) ersichtlich ist, und verlor in den Volksbüchern, die sich aus ihm bildeten, sogar die poetische Form. An die Stelle des Minnegesangs trat der Meistergesang. Die Bürger, welche sich an den Werken der Minnesänger ergötzten, bildeten Dichterschulen und hielten, wie die Zünfte auf ihren Herbergen, regelmäßige Zusammenkünfte. An Sonn- und Festtagen stellten sie auch Wettkämpfe an und beschenkten den Sieger mit einem Kranze oder einer Münze, welche das Bild des Königs David trug. Die Mitglieder einer Singschule hießen Gesellschafter und zerfielen nach dem Grade ihrer Kunstfertigkeit in Schüler, Schulfreunde, Singer, Dichter, Meister. Wer einen neuen „Ton", d. i. Strophenbau und Melodie erfand, hieß Meister; aus den Meistern wurden die Kampfrichter oder Merker gewählt, welche darauf achteten, ob die Sänger die vorgeschriebenen Gesangesregeln der Tabulatur beobachtet hatten. Als die Meister, welche die überkünstliche Strophe des Minnegesanges zur künstlichsten Spielerei ausbildeten, sind Muscat-blüt und Michaelbehaimzu nennen. Unter den späteren eigentlichen Meistersängern zeichnet sich Hans Sachs (Teil Iii, §. 6) durch glücklichen Humor in seinen Fastnachtsspielen, Schwänken und Erzählungen aus. Die Form ist einfach, aber freilich hier und da roh und trägt
TM Hauptwörter (50): [T1: [Geschichte Dichter Zeit Buch Werk Jahr Gedicht Nr. Bild Geographie], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T35: [Dichter Zeit Gedicht Lied Dichtung Schiller Poesie Werk Goethe Sprache], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung]]
TM Hauptwörter (200): [T172: [Dichter Zeit Gedicht Schiller Werk Goethe Maler Dichtung Lied Hans], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt]]
Extrahierte Personennamen: Dante_Alighieri Franz_Petrarca Franz Johann_Boccaccio Johann Macchiavelli David David Singer Hans_Sachs